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Dienstleistung · CPV 71000000

Samtgemeinde Schwarmstedt - Neubau eines Feuerwehrhauses in Bothmer

Samtgemeinde Schwarmstedt

Leistungsort29690 Schwarmstedt
Geschätzter WertNicht veröffentlicht
Verfahrensartneg-w-call
AngebotsfristNicht angegeben
KMU-HinweisNicht ausdrücklich angegeben

Leistungsbeschreibung

Worum geht es?

Gegenstand des Auftrags sind die Leistungen und Leistungsbilder der HOAI für folgende Planungsleistungen an einen Generalplaner: - Objektplanung für Gebäude gemäß §§ 33 ff. HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9 - Objektplanung für Freianlagen gemäß §§ 38 ff. HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9 - Objektplanung für Ingenieurbauwerke gemäß §§ 41 ff. HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9 betreffend die Entwässerung optional bei Bedarf nebst örtlicher Bauüberwachung gemäß Anlage 12.1 zur HOAI - Objektplanung für Verkehrsanlagen gemäß §§ 45 ff. HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9 nebst örtlicher Bauüberwachung gemäß Anlage 13.1 zur HOAI - Fachplanung der Tragwerksplanung gemäß §§ 49 ff. HOAI, Leistungsphasen 1 bis 6 - Fachplanung der Technischen Ausrüstung gemäß §§ 53 ff. HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9 - Bauphysik Wärmeschutz und Energiebilanzierung (§ 3 Abs. 1 HOAI i. V. m. Anlage 1, Ziffer 1.2.1, Abs. 2, Ziffer 1.2.2), Leistungsphasen 1 bis 7, - bei Bedarf: Bauphysik Bauakustik gemäß § 3 Abs. 1 HOAI i. V. m. Anlage 1, Ziffer 1.2.1 Abs. 3, Ziffer 1.2.2), Leistungsphasen 1 bis 7, - Bauphysik Raumakustik gemäß § 3 Abs. 1 HOAI i. V. m. Anlage 1, Ziffer 1.2.1 Abs. 3, Ziffer 1.2.2), Leistungsphasen 1 bis 7, - Leistungen zum Brandschutz gemäß AHO Schriftenreihe Nr. 17 (Stand 2022), Leistungsphasen 1 bis 8 Der Auftraggeber beauftragt zunächst nur die Leistungsphasen 1 bis 3 gemäß HOAI betreffend die Objektplanung Gebäude, Freianlagen und Verkehrsplanung, die Fachplanung der Technischen Ausrüstung und Tragwerksplanung sowie den Brandschutz und die Bauphysik Wärmeschutz und Energiebilanzierung sowie Raumakustik und behält sich vor, die weiteren Leistungsphasen und Leistungsbilder (Ingenieurbauwerke und Bauphysik Bauakustik) im Einzelnen oder im Ganzen weiter zu beauftragen. Es besteht kein Anspruch auf weitere Beauftragung, noch können daraus sonstige vertragliche Verpflichtungen für den Auftraggeber entstehen. Der Auftragnehmer ist im Falle des Abrufs verpflichtet, die Leistungen, ggfs. auch stufenweise bzw. im Einzelnen oder im Ganzen, zu erbringen.