Dienstleistung · CPV 71630000
Überprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel an Potsdamer Schulen und Einrichtungen
Landeshauptstadt Potsdam
Leistungsbeschreibung
Worum geht es?
Dem Auftraggeber ist mindestens einmal jährlich ein digitales Prüfprotokoll einschließlich Mängelliste und der einzelnen Messergebnisse vorzulegen. Die DGUV Information 203-070 (in der jeweils gültigen Fassung) nennt für die Prüfungsdokumentation insbesondere Identifikation, Einsatzort, Datum und Umfang, Prüf-/Messgerät, Messverfahren, Messwerte, Prüfergebnis sowie Prüfperson und Unterschrift bzw. elektronische Signatur. Das Prüfprotokoll ist der Rechnung als Anlage beizufügen. Die Dokumentation muss eine eindeutige Zuordnung von Betriebsmitteln, Prüfung, festgestelltem Mangel, ggf. Kleinreparatur und Prüfergebnis ermöglichen. b) Durchführungszeitraum und Prüfintervall Die Prüfungen sind einmal pro Kalenderjahr in den jeweiligen Einrichtungen auszuführen und jeweils bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres abzuschließen. Ausnahme hierbei ist die Förder- und Beratungsstelle. Diese ist alle zwei Jahre zu überprüfen. Die Prüfungen erfolgen während des laufenden Schulbetriebs (Montag bis Donnerstag: 08:30 bis 15:00 Uhr, Freitag: 08:30 bis 12:30 Uhr) oder nach Vereinbarung (innerhalb der Schulferien). Durch den Unterrichtsbetrieb kommt es meist zu einem nicht kontinuierlichen Prüfungsablauf. Wartezeiten sind einzukalkulieren; diese werden nicht gesondert vergütet. Die zu prüfenden ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel sind im Gebrauch und durch das Prüfpersonal auszustecken, zu prüfen und dann wieder, wie vorgefunden einzustecken. Damit die Ausführung zusammenhängend ausgeführt werden kann, ist es notwendig einen Termin pro zu prüfender Einrichtung grundsätzlich vier Wochen im Voraus mit dem zuständigen Ansprechpartner abzustimmen und auch dem AG elektronisch mitzuteilen. Ausnahmen hiervon sind in gemeinsamer Abstimmung mit dem zuständigen Ansprechpartner zu treffen. Das prüfende Personal des AN begeht das Gebäude und prüft jede Etage separat und systematisch. Elektrogeräte, die sich zum Zeitpunkt der Prüfung in Schränken, Rollcontainern u. ä. befinden, werden nicht geprüft. c) Eingesetztes Prüfpersonal Die vom Auftragnehmer (AN) eingesetzten Prüfpersonen für die Überprüfungen an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln müssen Elektrofachkräfte sein und zugleich die Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Abs. 6 BetrSichV und TRBS 1203 (in ihrer jeweils zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Fassung) für die jeweils durchzuführenden Prüfungen erfüllen. Ferner gelten die einschlägigen DGUV-Vorschriften und DGUV-Informationen, insbesondere die DGUV Information 203-070 und DGUV Information 203-071. Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) dürfen innerhalb eines Prüfteams unterstützende Tätigkeiten bei der Durchführung der Prüfungen übernehmen, sofern dies im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und der betrieblichen Organisation zulässig ist und unter Leitung und Aufsicht der verantwortlichen Elektrofachkraft bzw. der verantwortlichen Prüfperson erfolgt. Eine eigenverantwortliche Bewertung und Freigabe der Prüfergebnisse durch eine EuP ist ausgeschlossen. Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) dürfen die für die Überprüfung verantwortliche Prüfperson innerhalb eines Prüfteams bei einzelnen, eindeutig festgelegten und standardisierten Prüftätigkeiten unterstützen. Hierzu können insbesondere gehören: - Bereitstellen und Identifizieren der zu prüfenden Betriebsmittel, - Erfassung von Inventar-, Geräte- und Standortdaten, - Durchführung einer standardisierten Sichtkontrolle anhand einer von der verantwortlichen Prüfperson vorgegebenen Prüfanweisung, - Durchführung vorgegebener Messungen mit dafür festgelegten und geeigneten Prüfgeräten, - Erfassung und Dokumentation der dabei ermittelten Messwerte, - Feststellung und Meldung offensichtlich erkennbarer Beschädigungen oder Auffälligkeiten an die verantwortliche Prüfperson, - Eingabe von Prüfdaten in das vom Auftragnehmer verwendete Prüfdokumentationssystem, - vorbereitende Dokumentations- und Kennzeichnungstätigkeiten nach Vorgabe der verantwortlichen Prüfperson. Der AN wird im Rahmen seiner Leistungserbringung in den Schulen unweigerlich direkt oder indirekt mit Minderjährigen in Kontakt kommen. Vor diesem Hintergrund versichert der AN, dass er sich von allen Mitarbeitenden, die er im Rahmen der gegenständlichen Leistung zum Einsatz bringt, ein jährlich aktuelles ("erweitertes") Führungszeugnis gemäß § 30 Abs.1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG) (alternativ gleichwertige Registerauszüge anderer Länder) vorlegen lässt und prüft. Der AN stellt sicher, dass er grundsätzlich nur Mitarbeitende zum Einsatz bringt, die frei von Einträgen im erweiterten Führungszeugnis sind. Wenn der AN beabsichtigt, Mitarbeitende mit Einträgen im erweiterten Führungszeugnis zum Einsatz zu bringen, ist dies vorher mit dem AG, unter Einsichtnahme in die jeweiligen Führungszeugnisse, abzustimmen. Das Führungszeugnis darf nicht älter als 3 Monate sein. Nach Auftragserteilung sind Nachweise über die Qualifikation des eingesetzten Prüfpersonals und die Führungszeugnisse vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen. Zudem übermittelt der AN dem AG eine Liste aller Mitarbeitenden, die an den Prüfungen in den Schulen/Einrichtungen vor Ort beteiligt sein werden. Bei Änderungen an dieser Mitarbeitendenliste ist dem AG eine aktualisierte Liste mindestens 10 Tage vor Wirksamkeit mitzuteilen. Der AN legt dem AG auch für neu eingesetzte Mitarbeitende unaufgefordert ein erweitertes Führungszeugnis mit dem Ergebnis "ohne Einträge" vor.